Problem mit e-Signatur

Eigentlich sollte die elektronische Signatur den Geschäftsverkehr vereinfachen, doch das Schweizer Unternehmen Stadler hat möglicherweise durch einen Formfehler ein 43 Milliarden Euro Vertrag verloren.

Der Grossauftrag der Österreichischen Bundes Bahn (ÖBB) für 186 Doppelstockzügen wurde durch Stadler nach einem umfassenden und professionell geführten Ausschreibungsverfahren gewonnen. Doch daraus wurde nun leider (vorerst) nichts, denn das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat die Auftragsvergabe am 10. September für nichtig erklärt.

Der Grund – Problem mit e-Signatur. Stadler hat das Angebot mit der Schweizer Version einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet, welche von der EU und Österreich nicht anerkannt wird.

Der ÖBB-Sprecher Bernhard Rieder erklärt, man prüfe derzeit die nächsten Schritte. „Entweder legen wir Beschwerde gegen das Urteil ein – oder rollen den ganzen Vergabeprozess neu auf“. Stadler Rail wiederum kündigte an, weiter um den Auftrag zu kämpfen. Man habe die elektronische Signaturen schon hundertfach bei der Teilnahme an Ausschreibungen im EU-Raum verwendet. «Stadler wird sämtliche ihr zustehenden Rechtsmittel gegen diese erstinstanzliche Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts ausschöpfen», heisst es weiter.

Grundsätzlich gilt:

  • In der Schweiz und der EU werden unterschiedliche digitale Signaturen genutzt, die gegenseitig nicht anerkannt werden. Zwischen der Schweiz und Österreich gibt es bis dato kein Abkommen zur Anerkennung digitaler Signaturen, wie das Bundesamt für Justiz erklärt.
  • Welche Gültigkeit digitale Signaturen in der Schweiz haben regelt das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) sowie durch die Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZertES). Das Obligationenrecht (OR) sieht in Art. 14 Abs. 2 bis bzw. Art. 59a eine Gleichstellung von ZertES-konformer elektronischer Signatur und Handunterschrift im Bereich gesetzlicher Formvorschriften sowie eine Haftung des Inhabers des Signierschlüssels für den sorgfältigen Umgang mit dem Schlüssel vor. In der EU regelt die eIDAS-Verordnung den Umgang mit digitalen Signaturen.
  • Ein wesentlicher Unterschied zur Regelung in der EU-Signaturrichtlinie liegt darin, dass für eine Rechtswirkung der erwähnten obligationenrechtlichen Normen jeweils die Anerkennung des jeweiligen Zertifizierungsdienstes durch eine Anerkennungsstelle vorausgesetzt wird. Diese Anerkennungsstelle ist durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert. Es braucht also in der Schweiz die gesetzeskonforme elektronische Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes. In der EU hingegen wird nur eine gesetzeskonforme Signatur vorausgesetzt, wodurch die Akkreditierung freiwillig bleibt. Die Anerkennung ist eine Bestätigung dafür, dass der Zertifizierungsdienst die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

Mehr Informationen zur Schweizer Qualifizierten eSignatur finden Sie in unseren FAQs: https://rockondigital.ch/haeufig-gestellte-fragen-faq/?lang=de

Quellen: